Wie stehen Sie zu der Frage der Umsatzsteuerbehandlung bei Zwangsvollstreckungen

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Paul Ziemiak
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Frage von Jürgen V. •

Wie stehen Sie zu der Frage der Umsatzsteuerbehandlung bei Zwangsvollstreckungen

Der Gesetzgeber hat Postdienstleistungen teilweise der Umsatzsteuer unterworfen. In der Zwangsvollstreckung ggü. Schuldnern ist dies nicht "aufgenommen" worden da die Gerichtsvollzieher als hoheitliches Organ tätig sind. Hierdurch wird der Schuldner mit Kosten belastet die um den Umsatzsteueranteil (bei vorsteuerabzugsberechtigten Gläubigern) m.E. zu hoch ausfallen; dieser könnte ja bei entsprechendem Nachweis und Ausweis des Gerichtsvollziehers die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen). Bei der Vielzahl von Zwangsvollstreckungen dürfte sich hier eine erhebliche Summe ergeben. Gibt es hierüber ggfs. Erhebungen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Vogt,

Ihre Anfrage beantworten wir gerne wie folgt:

Nach Nr. 717 der Auslagentatbestände des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher kann die Umsatzsteuer auf die Kosten der Zwangsvollstreckung in voller Höhe ihres Anfallens zwar erhoben werden. Gerichtsvollzieher sind aber nicht zur Ausweisung der auf die Postzustellungsurkunden von der Deutschen Post erhobenen 19 % Umsatzsteuer verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Der Gerichtsvollzieher übt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG aus und unterliegt damit nicht der Pflicht zur Ausstellung der Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Der Gerichtsvollzieher als Organ der Zwangsvollstreckung handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Indem ein Gläubiger einen Gerichtsvollzieher einschaltet, verlässt er die Sphäre des Privaten und bedient sich der hoheitlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruchs. Mit anderen Worten nutzt er staatliche Gewalt, um seinen Anspruch durchzusetzen. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs die Gerichte anrufen würde. Auch hier werden mit Umsatzsteuer belastete Briefe verschickt, ohne dass diese Kosten separat ausgewiesen werden und ein Kläger sie zum Vorsteuerabzug bringen kann.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Ziemiak 

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