Wie kommen Sie trotz aller gegenteiligen Ausführungen der Experten, zu dem Ergebnis, dass das fiktive Partnereinkommen der Verfassung entspricht?
Sehr geehrter Herr Rock,
derPresse konnte ich entnehmen, dass sie nach der Anhörung im Haushalts und Finanzausschuss die Auffassung vertreten haben, dass die Besoldung in NRW verfassungskonform ist.
In der Sitzung jetzt Unterausschusses haben alle geladenen Experten für sich festgehalten, dass die Besoldung Reform von 2024 eher verfassungswidrig ist.
Wie kommen Sie am nächsten Tag zu dem Ergebnis, das trotz aller rechtlichen Bedenken ehemaliger Verfassungsrichter, die Besoldung weiterhin verfassungskonform ist?
Bitte begründen Sie mir kurz Ihre Herangehensweise zu ihrem Statement in der Presse.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Zunächst möchte ich präzisieren, dass sich der Sachverständige Professor Dr. Huber in der Anhörung am 18.11.2025 im Unterausschuss Personal des Landtags Nordrhein-Westfalen nicht grundsätzlich gegen die Berücksichtigung eines Partnereinkommens und einen Ergänzungszuschlag ausgesprochen hat. Zudem wies er völlig zurecht auf den Umstand hin, dass sich das Verfassungsgericht zu diesem Punkt bisher nicht verhalten hat, wie sie auch dem Ausschussprotokoll 18/1071 des NRW-Landtags entnehmen können.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.09.2025 einen viel beachteten Beschluss zur Beamtenbesoldung des Landes Berlin gefasst und an dieser Stelle keine Aussage zur Verfassungsmäßigkeit der Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis und damit zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung eines Partnereinkommens getroffen. Auch Professor Huber äußerte sich im Rahmen der Anhörung vom 18.11.2025 dahin gehend, dass die Idee der Alleinverdienerehe angesichts der veränderten Lebensrealitäten nicht unbesehen fortgeschrieben werden sollte. Die tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse haben sich mittlerweile derart entwickelt, dass die Alleinverdienerehe nicht mehr als „Standard“ gelten kann.
Mit dem „Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“ wurde daher das traditionelle Familienbild der Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße aufgrund der geänderten tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse zugunsten des Familienbildes einer Mehrverdienerfamilie aufgegeben.
In Nordrhein-Westfalen besteht zudem ein Antragsrecht für einen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag (§ 71b Landesbesoldungsgesetz). Diesen Zuschlag können Beamt*innen erhalten, wenn die Ehegattin/der Ehegatte/die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner der Beamtin bzw. des Beamten über kein eigenes Einkommen verfügt oder das monatliche Nettoeinkommen der Partnerin bzw. des Partners unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt.
Die Annahme, dass die Mehrverdienerfamilie heute den Regelfall darstellt, sehe ich auch dadurch bestätigt, dass nur wenige Anträge auf einen Ergänzungszuschlag gestellt und bewilligt werden. Für das Jahr 2024 wurden 87 derartige Anträge gestellt und, Stand März 2025, waren bereits 39 Anträge mangels Bestehens eines Anspruchs abgelehnt worden (s. LT-Drs. 18/13136).
Mit dem Ansatz, der veränderten Lebensrealität durch die Berücksichtigung eines Partnereinkommens bei der Beamtenbesoldung Rechnung zu tragen, nimmt das Bundesland Nordrhein-Westfalen im Übrigen keine Sonderrolle ein. Vielmehr folgen inzwischen die große Mehrheit der Bundesländer sowie absehbar auch der Bund dieser Logik.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Rock MdL
