Zuerst möchte ich mich für die Beantwortung meiner Fragen bei Ihnen bedanken. Haben Sie als demokratisch gewählter Abgeordneter keinerlei Zweifel an der Besoldung?
Ich möchte die Fragen nicht weiter ausufert stellen und befasse mich erst mit der Einführung des Partnereinkommens mit dieser Thematik.
Für mich abschließend würde mich noch Folgendes interessieren:
1. in der Beratung zur Gesetzesentwurf der Besoldung 2024/2025 hat man sich insbesondere auf die Ausführung von Herrn Prof. Dr. Huber gestützt. Warum ist dies aktuell nicht mehr der Fall.
2. wie durch Herrn Prof. Dr. Huber war in diesem Entwurf kein echter Leitbildwechsel zu erkennen.
3. sofern ein Leitbildwechsel Ihrer Meinung nach stattgefunden hat. Wie erklären Sie sich in der Berechnung PKV Kosten von 30 jährigen Beamten und zwei Kinder von 10 und 6 Jahren. Verheiratete die mit 20 Kinder bekommen entsprechen ebensowenig der aktuellen Realität oder ist dies lediglich der Berechnung geschuldet, da die Kosten für 40 jährige Beamte in der PKV nicht in die Berechnung gepasst hätten.
Ich glaube zwar nicht, dass meine Fragen dazu führen werden, dass eine kritische Beleuchtung stattfindet
Sehr geehrter Herr H.,
da es zu der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Partnereinkommens noch keine BVerfG-Rechtsprechung gibt, kann ich dem natürlich nicht vorgreifen.
Hinzu kommt, dass das BVerfG selbst seine Kriterien zur amtsangemessenen Alimentation modifiziert hat, 2020 war noch das Kriterium maßgeblich, wonach die Mindestbesoldung 15% höher als der Bürgergeldbezug sein musste. Mit dem jüngsten Urteil Ende letztes Jahres wurde dies durch die Bedingung abgelöst, wonach die Mindestbesoldung zumindest 80% des gewichteten Haushaltsmedianeinkommens entsprechen müsste.
Bei der Berechnung der Mindestalimentation müssen immer standardisierte Fälle herangezogen werden. Und sowohl die Annahme eines 30jährigen Beamten, als auch die Annahme von zwei Kindern widerspricht in keiner Weise den bisherigen verfassungsrechtlichen Maßgaben.
Hinzu kommt, dass es in NRW mit dem Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag eine Möglichkeit gibt, auf Antrag einen Zuschlag zur Besoldung zu erhalten, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass die Mindestbesoldung ansonsten nicht eingehalten würde. Die geringe Anzahl an derartigen Antragsfällen ist für mich ein deutliches Indiz dafür, dass die gewählten Annahmen einem Realitätscheck standhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Rock
