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Ergänzungsfrage: Schutzlücke beim Elternunterhalt - Wie kann der von Ihnen genannte Schutz hier greifen?

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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Dominik B. •

Ergänzungsfrage: Schutzlücke beim Elternunterhalt - Wie kann der von Ihnen genannte Schutz hier greifen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ihre Aussage, Pflegekinder psychisch erkrankter Eltern bei der Reform zu berücksichtigen, hat mich sehr beruhigt.

Ergänzend möchte ich für solche Schutzlücken sensibilisieren: Meine leibliche Mutter ist schwer psychisch erkrankt. Ich lebte weitestgehend bei meiner Großmutter und ab meinem sechsten Lebensjahr dauerhaft in einer Pflegefamilie. Die Trennung und mein Aufwachsen dort wurden staatlich begleitet.

Daraus entsteht ein Widerspruch: Weil meine leibliche Mutter krankheitsbedingt ihre Elternrolle nicht wahrnehmen konnte, kann ihr die fehlende Fürsorge rechtlich kaum vorgeworfen werden. Für mich kann das bedeuten, trotz staatlich begleiteter Entfremdung und fehlender gemeinsamer Lebensrealität finanziell an sie gebunden zu werden.

Die Erkrankung kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ihr fehlendes Verschulden darf aber ebenso wenig eine Unterhaltspflicht des Kindes begründen.

Wie kann der von Ihnen genannte Schutz hier greifen?

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Antwort von CDU

Vielen Dank für Ihre Ergänzungsfrage. Sie beschreiben einen Punkt, bei dem ich Ihnen ausdrücklich zustimme. Die bestehende Rechtslage kann in genau solchen Biografien eine Schutzlücke erzeugen.

Nach geltendem Recht besteht zunächst ein erheblicher Schutz durch § 94 Absatz 1a SGB XII. Auf unterhaltspflichtige Kinder wird im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich erst zurückgegriffen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Unterhalb dieser Grenze geht ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind nicht auf den Sozialhilfeträger über.

Oberhalb dieser Grenze wird Ihre Schilderung jedoch rechtlich besonders relevant.

§ 1611 BGB ermöglicht zwar eine Beschränkung oder sogar den vollständigen Wegfall einer Unterhaltspflicht. Die Vorschrift knüpft aber unter anderem daran an, dass ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Dabei spielt das Verschulden eine wesentliche Rolle.

Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit einer bemerkenswert ähnlichen, wenn auch nicht identischen Konstellation beschäftigt. In dem Verfahren XII ZR 148/09 ging es um eine Mutter, die an einer schweren psychischen Erkrankung litt und deshalb während der Kindheit ihres Sohnes zeitweise nicht in der Lage war, ihn angemessen zu versorgen. Später bestand über Jahrzehnte praktisch kein Kontakt. Der Bundesgerichtshof stellte dennoch darauf ab, dass die krankheitsbedingten Ausfälle der Mutter nicht ohne Weiteres als schuldhafte schwere Verfehlung gewertet werden konnten. Gerade ihre Erkrankung stand damit einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs entgegen.

Genau hier liegt das Problem, das Sie beschreiben.

Einer schwer psychisch erkrankten Mutter kann man ihre Erkrankung nicht vorwerfen. Aber aus diesem fehlenden Verschulden darf aus meiner Sicht nicht automatisch folgen, dass das Kind Jahrzehnte später finanziell für eine Elternbeziehung einstehen muss, die tatsächlich niemals oder nur sehr eingeschränkt bestanden hat. Das gilt besonders, wenn das Kind aufgrund einer staatlich begleiteten Entscheidung dauerhaft in einer Pflegefamilie aufgewachsen ist.

Zwar kennt auch § 94 Absatz 3 SGB XII eine Härtefallregelung. Ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ist ausgeschlossen, wenn er eine unbillige Härte darstellen würde. Die Rechtsprechung legt diese Ausnahme allerdings eng aus. Eine gestörte oder abgebrochene familiäre Beziehung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich genommen grundsätzlich nicht.

Deshalb würde ich den Schutz, den ich in meiner vorherigen Antwort angesprochen habe, gerade nicht allein auf diese bestehende Härtefallregelung stützen.

Sollte die 100.000-Euro-Grenze im weiteren Reformprozess verändert oder gestrichen werden, muss für solche Lebensläufe eine ausdrückliche gesetzliche Schutzregelung geschaffen werden. Dabei sollte nicht das Verschulden des leiblichen Elternteils ausschlaggebend sein. Entscheidend muss die tatsächliche Lebenssituation des Kindes sein.

Eine längerfristige oder dauerhafte Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist dafür ein objektiv feststellbarer Anknüpfungspunkt. § 33 SGB VIII kennt gerade die Vollzeitpflege als zeitweise oder auf Dauer angelegte Lebensform in einer anderen Familie.

Für mich wäre deshalb eine Regelung sachgerecht, nach der eine staatlich veranlasste oder staatlich begleitete dauerhafte Fremdunterbringung während eines wesentlichen Teils der Kindheit bei der späteren Heranziehung zum Elternunterhalt zwingend berücksichtigt wird. Bei einer über Jahre bestehenden Unterbringung in einer Pflegefamilie sollte der Gesetzgeber eine klare Möglichkeit schaffen, den Rückgriff auszuschließen, ohne dass das erwachsene Kind Jahrzehnte später ein schuldhaftes Fehlverhalten seiner leiblichen Eltern nachweisen muss.

Das würde auch Ihrer besonderen Konstellation gerecht. Die psychische Erkrankung Ihrer Mutter würde ihr weiterhin nicht zum Vorwurf gemacht. Gleichzeitig würde anerkannt, dass Sie als Kind die Folgen dieser Erkrankung getragen haben und der Staat selbst Ihre Erziehung dauerhaft außerhalb des mütterlichen Haushalts organisiert beziehungsweise begleitet hat.

Eine solche Biografie einfach wie eine gewöhnliche Eltern-Kind-Beziehung zu behandeln, halte ich für nicht gerecht. Genau diese Fallgruppe muss bei einer Veränderung des Elternunterhalts ausdrücklich abgesichert werden.

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