Mich würde interessieren, warum Sie meiner Frage bezüglich der GKV-Erstattung ausweichen.
Können Sie bitte die gestellten Fragen fachlich beantworten und darlegen, welche Argumentation zu der Annahme führt, dass Blüten teurer sein sollten, sowie Ihre Schlussfolgerungen erläutern?
Die Unterstellung, ich würde Ihrer Frage zur Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausweichen, weise ich zurück. In meiner Antwort vom 3. August 2026 habe ich ausdrücklich dargestellt, dass getrocknete Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V umfasst sind und deshalb nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können. Weiterhin umfasst sind standardisierte Cannabisextrakte, Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Klarer lässt sich die neue Rechtslage kaum beschreiben.
Für Mitleser ist Ihre vorherige Frage einschließlich meiner vollständigen Antwort hier abrufbar:
Sie können meine politische Bewertung ablehnen. Die Behauptung, ich hätte die Erstattungsfrage nicht beantwortet, ist angesichts des Wortlauts meiner Antwort jedoch nicht haltbar.
Ebenso wenig habe ich behauptet, Cannabisblüten seien grundsätzlich teurer als Fertigarzneimittel oder standardisierte Extrakte. Diese Annahme stammt nicht aus meiner Antwort. Im Gegenteil: Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf mögliche Mehrkosten durch eine Umstellung auf andere Präparate nicht gesondert ausweist. Genau deshalb habe ich offengelassen, ob die erwarteten Einsparungen am Ende tatsächlich in voller Höhe eintreten.
Die finanzielle Kalkulation des Gesetzgebers beruht nicht auf einem nachgewiesenen Preisvergleich, wonach Cannabisblüten je Patient teurer wären. Die Gesetzesfolgenabschätzung setzt vielmehr voraus, dass durch den Wegfall der Erstattungsfähigkeit die bisherigen Ausgaben für Cannabisblüten entfallen. Daraus werden Minderausgaben von rund 130 Millionen Euro für 2027 abgeleitet, die bis 2030 auf rund 180 Millionen Euro steigen sollen. Eine eigenständige Gegenrechnung, welche Ausgaben durch Ersatzpräparate oder medizinisch problematische Umstellungen entstehen, enthält die Begründung nicht. Es handelt sich daher um eine rechnerische Einsparung durch den Ausschluss einer Leistung und nicht um den Beleg, dass Blüten im Einzelfall teurer wären.
Die inhaltliche Begründung des Gesetzgebers ist eine andere. In der Gesetzesbegründung wird auf das schnelle Anfluten bei der Inhalation und die damit nach Auffassung der Bundesregierung verbundene größere Suchtgefahr verwiesen. Außerdem werden mögliche Schwankungen im Wirkstoffgehalt von Blüten angeführt. Fertigarzneimittel und Rezepturen sollen demnach wegen ihrer höheren Standardisierung bevorzugt werden. Ob diese Begründung jeden medizinischen Einzelfall ausreichend erfasst, ist eine berechtigte Frage. Sie darf aber nicht mit einer angeblichen Behauptung verwechselt werden, Blüten seien generell teurer.
Auch Ihre medizinische Frage beantworte ich eindeutig. Ich unterstelle nicht, dass ein Fertigarzneimittel ohne die gleiche Terpenzusammensetzung oder ein Präparat mit einem synthetischen Cannabinoid in jedem Fall dieselbe therapeutische Wirkung wie eine inhalierte Cannabisblüte entfaltet. Eine solche pauschale Gleichwertigkeit lässt sich fachlich nicht behaupten. Umgekehrt kann aber auch nicht allgemein festgestellt werden, dass Blüten in jedem Behandlungsfall überlegen sind.
Der Wirkungseintritt hängt vom Präparat und von der Art der Anwendung ab. Ihre Angabe von 90 Minuten lässt sich deshalb nicht pauschal auf sämtliche weiterhin erstattungsfähigen Cannabisarzneimittel übertragen. Richtig ist allerdings, dass oral angewendete Präparate typischerweise anders und häufig später wirken als inhalierte Blüten. Bei akuten Anfällen kann dieser Unterschied medizinisch erheblich sein. Ob eine Umstellung vertretbar ist, muss daher der behandelnde Arzt anhand des konkreten Krankheitsbildes entscheiden. Eine gesetzliche Kostenregelung ersetzt keine ärztliche Beurteilung.
Meine Schlussfolgerung lautet deshalb nicht, dass Cannabisblüten teurer oder medizinisch wertlos seien. Ich halte es grundsätzlich für vertretbar, dass die GKV bei Cannabisarzneimitteln auf kontrollierbare Dosierung und standardisierte Wirkstoffgehalte achtet. Zugleich muss überprüft werden, ob Patienten mit einer seit Jahren stabilen und ärztlich begleiteten Blütentherapie tatsächlich auf eine geeignete Alternative umgestellt werden können. Sollten belastbare Daten zeigen, dass medizinisch notwendige Behandlungen verhindert werden oder die Gesamtausgaben durch Ersatztherapien steigen, muss die Regelung erneut auf den Prüfstand.
Meine Haltung ist eindeutig, Cannabis als Medizin ja. Kiffen auf Kosten der Solidargemeinschaft nein. Schwerkranke Patienten mit einer nachvollziehbar begründeten und ärztlich begleiteten Therapie dürfen dabei nicht mit missbräuchlichem Freizeitkonsum gleichgesetzt werden. Das habe ich weder in meiner vorherigen Antwort getan noch tue ich es hier.
