Was meinen Sie mit „Kiffen auf Kosten der Solidargemeinschaft“ konkret, wenn Sie zugleich betonen, schwerkranke Patienten dürften nicht mit missbräuchlichem Freizeitkonsum gleichgesetzt werden?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
in Ihrer Antwort vom 4. August 2026 schreiben Sie: „Kiffen auf Kosten der Solidargemeinschaft nein.“ Unmittelbar danach stellen Sie klar, schwerkranke Patient:innen mit ärztlich begründeter Therapie dürften nicht mit missbräuchlichem Freizeitkonsum gleichgesetzt werden.
Gerade diese Abgrenzung wirft für mich eine Frage auf: Auf welche Fälle innerhalb der GKV beziehen Sie dann das „Kiffen auf Kosten der Solidargemeinschaft“?
Gibt es belastbare Daten dazu, dass zulasten der GKV verordnete Cannabisblüten in relevantem Umfang dem Freizeitkonsum oder missbräuchlichen Verschreibungen dienten? Falls ja, wie groß war dieser Anteil bzw. welche Kosten entstanden der GKV dadurch?
Mich interessiert dabei ausdrücklich die GKV-Versorgung, nicht der privat finanzierte Selbstzahlermarkt.
Quelle: Ihre Antwort auf abgeordnetenwatch.de vom 4. August 2026.
Ich will die von Ihnen angesprochene Abgrenzung sehr konkret beantworten.
Mit meiner Formulierung „Kiffen auf Kosten der Solidargemeinschaft nein“ habe ich nicht behauptet, dass ein bestimmter Prozentsatz der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Cannabisblüten nachweislich dem Freizeitkonsum dient. Eine belastbare Zahl, mit der sich ein solcher Anteil für die GKV seriös beziffern ließe, liegt mir nicht vor. Ich werde Ihnen deshalb auch keine Zahl konstruieren.
Die häufig angeführten Importdaten dürfen dafür ebenfalls nicht zweckentfremdet werden. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums stiegen die Importe von Cannabisblüten im ersten Halbjahr 2025 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Die GKV Verordnungen nahmen dagegen lediglich im einstelligen Prozentbereich zu. Das Bundesgesundheitsministerium folgert daraus selbst, dass der starke Mengenzuwachs überwiegend auf Selbstzahler und Privatrezepte zurückzuführen ist. Diese Zahlen belegen also eine erhebliche Fehlentwicklung auf dem Gesamtmarkt, aber keinen entsprechend großen Missbrauch innerhalb der GKV.
Das ändert nichts an meiner politischen Bewertung.
Die entscheidende Frage lautet für mich nicht, ob man jedem einzelnen GKV Patienten einen Missbrauch nachweisen kann. Entscheidend ist, welche Leistungen eine solidarisch finanzierte Krankenversicherung übernehmen soll und nach welchen medizinischen Maßstäben sie ihre begrenzten Beitragsmittel einsetzt.
Genau deshalb halte ich die Verschärfung bei Cannabisblüten für richtig.
Cannabis als Arzneimittel bleibt Teil der Versorgung schwerwiegend erkrankter Menschen. Der Gesetzgeber hat Cannabistherapien keineswegs aus der GKV gestrichen. Weiterhin erfasst werden Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Der neue § 31 Absatz 6 SGB V stellt außerdem zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel an den Anfang der Versorgung und sieht hierfür zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch vor.
Das ist keine ideologische Entscheidung gegen Cannabis. Es ist Arzneimittelpolitik.
Bei getrockneten Cannabisblüten haben wir eine Besonderheit. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf das schnelle Anfluten der Wirkstoffe bei der inhalativen Anwendung und die damit verbundene höhere Suchtgefahr, insbesondere bei einer Dauertherapie. Hinzu kommt, dass Cannabisblüten ein Naturprodukt sind. Auch bei kontrolliertem Anbau können Unterschiede beim Wirkstoffgehalt auftreten. Standardisierte Extrakte, Rezepturen und zugelassene Fertigarzneimittel lassen sich hinsichtlich Wirkstoffgehalt und Dosierung genauer steuern.
Genau diese Frage der Standardisierung halte ich für zentral. Bei einem Arzneimittel, das von Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern finanziert wird, darf der Staat hohe Anforderungen stellen. Das gilt bei Cannabis genauso wie bei jedem anderen Arzneimittel.
Das Sozialgesetzbuch verpflichtet die GKV ausdrücklich zum Wirtschaftlichkeitsgebot. Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Daraus folgt kein Anspruch darauf, dass die Solidargemeinschaft jede medizinisch denkbare oder individuell bevorzugte Darreichungsform finanziert.
Auch die finanzielle Größenordnung sollte man nicht verschweigen. Die Bundesregierung kalkuliert durch den Ausschluss getrockneter Cannabisblüten aus der GKV Erstattung mit Minderausgaben von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027. Für 2028 werden rund 150 Millionen Euro angesetzt, für 2029 rund 165 Millionen Euro und für 2030 rund 180 Millionen Euro. Das sind ausdrücklich prognostizierte Einsparungen durch die Änderung der Erstattungsregeln. Es handelt sich nicht um eine Bezifferung angeblicher Missbrauchskosten. Diesen Unterschied halte ich für wichtig.
Und genau hier liegt der Kern meiner Aussage.
Ein schwerkranker Mensch, bei dem eine Cannabistherapie medizinisch erforderlich ist, ist für mich kein „Kiffer“. Das habe ich bereits klargestellt und daran ändere ich kein Wort. Cannabis kann Medizin sein.
Aber der Umkehrschluss lautet eben nicht, dass jede Cannabisblüte deshalb automatisch und dauerhaft aus Beitragsmitteln finanziert werden muss. Wir müssen unterscheiden zwischen dem medizinischen Nutzen eines Wirkstoffs und der Frage, welche konkrete Darreichungsform die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.
Ich halte es deshalb für richtig, die GKV Versorgung stärker auf standardisierte und besser steuerbare Arzneimittel auszurichten. Gerade weil Cannabis einen legitimen medizinischen Einsatz hat, sollte es nach möglichst klaren medizinischen Kriterien behandelt werden und nicht dauerhaft eine Sonderstellung gegenüber anderen Arzneimitteln erhalten.
Meine Formulierung war bewusst zugespitzt. Sie war aber nicht gegen schwerkranke Cannabispatientinnen und Cannabispatienten gerichtet. Gemeint ist eine klare Grenze. Medizinisch notwendige Therapie soll solidarisch finanziert werden. Ein Anspruch auf die Finanzierung jeder gewünschten Cannabisform besteht daraus nicht.
