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Welche konkrete Unterstützung planen Sie für schwerwiegend Kranke und Behinderte Betroffene des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?

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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Marcel R. •

Welche konkrete Unterstützung planen Sie für schwerwiegend Kranke und Behinderte Betroffene des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

ich bekomme auf Grund meiner Behinderung medizinisches Cannabis von meiner Fachärztin verschrieben. Durch die Medikation konnte ich mit Mitte 30, nach Jahrelanger Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit, ein Studium beginnen. Ich bin auf Grund meiner Behinderung auf spezifische Päparate und die inhalative Einnahmeform angewiesen, Extrakte sind mit starken Nebenwirkungen und einer sehr viel geringeren Wirksamkeit für mich verbunden, Fertigazneimittel sind für meine Diagnose keine Verfügbar.

Jetzt wurde durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz meine Medikation aus der Kassenversorgung gestrichen. Meine Ärztin hat daraufhin die Behandlung einstellen müssen. Die Kosten für Privatrezepte über Telemedizin kann ich nicht tragen, und hier planen sie ja ebenfalls Einschränkungen. Für mich bedeutet es den Rückfall in die Pflegebürftigkeit und das Ende meines Studiums.

Ich bitte Sie sich für die Betroffenen der Streichung von med. Cannabisblüten einzusetzen.

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Antwort von CDU

Ich nehme Ihre Schilderung ernst. Ich möchte aber zwei Dinge sauber voneinander trennen, weil sie in Ihrer Anfrage unmittelbar miteinander verknüpft werden.

Sie schreiben, dass Sie aufgrund Ihrer Behinderung medizinisches Cannabis erhalten haben und dadurch nach langer Pflegebedürftigkeit ein Studium aufnehmen konnten. Gleichzeitig erklären Sie, ohne die Erstattung von Cannabisblüten drohten Ihnen erneut Pflegebedürftigkeit und das Ende Ihres Studiums. Das ist eine sehr weitreichende medizinische Kausalbehauptung. Ich kann sie anhand Ihrer Schilderung weder bestätigen noch widerlegen. Mir liegen weder Ihre Diagnose noch Ihre Befunde oder der konkrete Therapieverlauf vor.

Ihre Erkrankung oder Behinderung stelle ich damit ausdrücklich nicht infrage. Was ich allerdings nicht ungeprüft übernehme, ist die Schlussfolgerung, dass ausschließlich die Erstattung getrockneter Cannabisblüten darüber entscheidet, ob Sie studieren können oder wieder pflegebedürftig werden.

Nach Ihrer eigenen Darstellung hat Ihre behandelnde Ärztin die Behandlung mit Cannabisblüten eingestellt. Daraus lässt sich keineswegs ableiten, Ihre Erkrankung sei deshalb nicht schwerwiegend. Umgekehrt belegt die Einstellung dieser Behandlung aber auch nicht, dass ausschließlich Cannabisblüten medizinisch notwendig sind und sämtliche anderen Behandlungsoptionen ausscheiden.

Genau hier liegt für mich der entscheidende Punkt.

Sie schreiben, Extrakte verursachten bei Ihnen starke Nebenwirkungen und seien erheblich weniger wirksam. Fertigarzneimittel stünden für Ihre Diagnose nicht zur Verfügung. Das kann im individuellen Fall zutreffen. Ob daraus jedoch medizinisch folgt, dass ausschließlich inhalierte Cannabisblüten vertretbar sind, muss fachärztlich nachvollziehbar begründet werden. Dazu gehört aus meiner Sicht eine belastbare Dokumentation darüber, welche Therapien versucht wurden, welche konkreten Nebenwirkungen auftraten und weshalb andere Behandlungsmöglichkeiten medizinisch nicht infrage kommen. Die bloße Feststellung, eine bestimmte Darreichungsform habe subjektiv besonders gut funktioniert, kann diese Prüfung nicht ersetzen.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen mit Cannabis nicht abgeschafft. Der gesetzliche Anspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V umfasst weiterhin Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Das Gesetz sieht zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vor. Das Gesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft.

Getrocknete Cannabisblüten wurden bewusst aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt dafür ausdrücklich das schnelle Anfluten bei der Inhalation und die damit verbundene größere Suchtgefahr, insbesondere bei einer Dauertherapie. Hinzu kommen mögliche Schwankungen des Wirkstoffgehalts bei Cannabisblüten als Naturprodukt. Bei Fertigarzneimitteln und Rezepturen kann der Wirkstoffgehalt stärker standardisiert werden.

Über diese Bewertung kann man fachlich streiten. Im parlamentarischen Verfahren ist das auch geschehen. Sie ist aber weder willkürlich noch bedeutet sie, dass schwerkranken Patientinnen und Patienten jede Cannabistherapie genommen wurde. Der Gesetzgeber hat eine konkrete Darreichungsform aus der GKV-Finanzierung herausgenommen und andere Formen ausdrücklich im Leistungsrecht belassen.

Auf Ihre Frage nach konkreter Unterstützung antworte ich deshalb ebenso konkret. Ich werde mich nicht für eine pauschale Rückkehr zur Erstattung getrockneter Cannabisblüten einsetzen.

Ich halte es aber für richtig, tatsächliche medizinische Härtefälle ernst zu nehmen. Wenn sich anhand belastbarer fachärztlicher Dokumentationen zeigt, dass Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung die verbleibenden Therapieoptionen nachweislich nicht vertragen oder diese keine ausreichende Wirkung erzielen und dadurch eine echte Versorgungslücke entsteht, muss man sich solche Fälle ansehen. Dann reden wir über medizinisch begründete Ausnahmen und nicht über einen allgemeinen Anspruch auf eine bevorzugte Darreichungsform.

Dabei muss auch klar bleiben, wofür die gesetzliche Krankenversicherung da ist. Sie finanziert notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche medizinische Versorgung. Ein individueller Behandlungserfolg und auch eine erhebliche Verbesserung der persönlichen Lebensführung begründen für sich genommen keinen dauerhaften Anspruch darauf, dass genau das bislang verwendete Präparat oder genau die gewünschte Darreichungsform von der Solidargemeinschaft bezahlt wird.

Dass Sie Ihr Studium fortsetzen möchten und möglichst selbstständig leben wollen, ist nachvollziehbar. Diese persönliche Konsequenz kann aber die medizinische und sozialrechtliche Prüfung nicht ersetzen. Entscheidend bleibt die fachlich belegte medizinische Notwendigkeit.

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