Was hat der Bund bisher konkret zur vollen Operationalisierung und Umsetzung des Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention ("Gleiche Anerkennung vor dem Recht") getan?
Ob die Rechtspraxis "von der Konzeption des Artikel 12 UN-BRK entsprechen, erscheint fraglich, auch wenn die betreuende Person im Innenverhältnis das Wohl und die Wünsche des betreuten Menschen zu berücksichtigen und sich die Betreuerbestellung stets am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren hat. Allgemein ist umstritten, inwiefern das Betreuungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen einer gesetzlichen Stellvertretung sowie einzelner Bestimmungen ... mit Artikel 12 UN-BRK vereinbar ist." Loytved/Frerichs, Zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in: Aichele (Hg.), Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention, Nomos 2013, S. 135,
u. S. 140:
"sollten ... [u. a., Anm. Fragesteller] folgende gesetzgeberischen Maßnahmen näher geprüft werden:
• Abkehr vom Nichtigkeitsdogma im Sinne des § 105 BGB; Neuregelung in Richtung auf eine »relative Geschäftsfähigkeit«
[...]"
Sehr geehrte Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage und den Hinweis auf die Diskussion rund um Art. 12 UN‑BRK. Die von Ihnen zitierte Kritik ist in der Fachwelt seit vielen Jahren bekannt: Es geht um die Frage, ob das deutsche Betreuungsrecht – insbesondere die gesetzliche Stellvertretung und die Regelung der Geschäftsunfähigkeit in § 105 BGB – vollständig mit den menschenrechtlichen Vorgaben der UN‑Behindertenrechtskonvention vereinbar ist.
Mit der großen Reform des Betreuungsrechts, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, haben wir als SPD konkrete und spürbare Verbesserungen erreicht, die die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen stärken und viele der Kritikpunkte aus dieser Diskussion adressieren:
- Einrichtung niedrigschwelliger Beratungs- und Beschwerdestellen, damit Menschen mit Behinderungen Unterstützung erhalten, ohne sofort den Weg zum Gericht gehen zu müssen.
- Verkürzte Überprüfungsfristen bei Maßnahmen gegen den erklärten Willen der betroffenen Person (2 statt 3 Jahre).
- Stärkung der Selbstbestimmung durch die Möglichkeit, auf Wunsch einen Betreuungsverein zu wählen.
- Verbesserte Prozessfähigkeit für geschäftsfähige Betreute durch Änderungen in § 53 ZPO.
- Mehr Barrierefreiheit in der Kommunikation, etwa durch die Möglichkeit, Kosten für Gebärdensprache und Kommunikationshilfen zu erstatten.
- Reform der Sterilisationsregelung: Sterilisationen sind nur noch zulässig, wenn sie dem natürlichen Willen der betroffenen Person entsprechen. Das stärkt das Selbstbestimmungsrecht und setzt Vorgaben der UN‑BRK und der Istanbul‑Konvention um.
- Modernisierung des Vormundschaftsrechts, bei dem künftig die Rechte des Mündels als Subjekt im Zentrum stehen.
Diese Reformen sind wichtige Schritte hin zu mehr Selbstbestimmung und entsprechen vielen menschenrechtlichen Forderungen der UN‑BRK. Gleichzeitig ist richtig, dass einige grundlegende Fragen – etwa die Rolle der gesetzlichen Stellvertretung oder die Diskussion um eine „relative Geschäftsfähigkeit“ – weiterhin in der Fachwelt und im politischen Raum diskutiert werden. Der UN‑Fachausschuss hat Deutschland 2023 erneut aufgefordert, diese Punkte zu prüfen.
Im Koalitionsvertrag haben wir uns den Auftrag gegeben, eine inklusive Gesellschaft im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu werden. Wir setzen uns dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen in ihrer rechtlichen Selbstbestimmung bestmöglich unterstützt werden und wirksam und gleichberechtigt teilhaben können.
Die Umsetzung der UN‑Behindertenrechtskonvention bleibt auch für mich persönlich ein fortlaufender Auftrag.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Eichwede
