Frage an Stephan Harbarth bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

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Stephan Harbarth
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Frage an Stephan Harbarth von Thorsten S. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Dr. Harbarth,

ich beschäftige mich mit dem Thema Freifunk. Freifunk bietet über 10.000 frei zugängliche WLAN-Hotspots an. Deutschland liegt bei der Verfügbarkeit von freien WLAN-Hotspots weit hinten. Die Störerhaftung verhindert derzeit leider, dass Anbieter ohne technische Tricks ein freies WLAN zur Verfügung stellen können.

Gestern wurde von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung des TMG vorgestellt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Nutzer einen beliebigen Namen beim Login eingeben müssen und versichern, dass sie keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen. Kommerzielle Anbieter werden aufgefordert ihr WLANs zu verschlüsseln. Es stellt sich die praktische Frage, wie ein Nutzer ohne das (ihm natürlich unbekannte) Passwort das öffentliche WLAN-Angebot nutzen soll?

Der Gesetzesentwurf wurde öffentlich stark kritisiert, so hat z.B. der netzpolitische Sprecher der CDU Thomas Jarzombek gesagt: "Ich kann den Nutzen nicht erkennen". Auch der Förderverein Freie Netzwerke hat in einer Stellungnahme die Pläne der Bundesregierung stark kritisiert. Die Maßnahmen würden nicht zur Aufklärung von Straftaten dienen, noch währe durch den Gesetzesentwurf eine vollständige Rechtssicherheit gegeben.
Wie ist ihre Meinung zu der Neuregelung des TMG und der Stellungnahme des Fördervereins Freie Netzwerke? Werden sie dem Gesetzesentwurf zustimmen?

Außerdem werden durch komplizierte rechtliche technische Tricks und Findigkeiten die Bereitstellung von offenen Netzen den Bürgern erschwert. Dies ist vor allem für Vereine, Schulen und andere soziale Einrichtungen schwierig und zum Teil nicht finanzierbar.

Da ich in meiner Freizeit in pädagogischen Einrichtungen meine technischen Fachkenntnisse bereitstelle, ist die neue kommende Regelung eine Enttäuschung.

Mit freundlichen Grüßen,
Thorsten Scheyter

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CDU

Sehr geehrter Herr Scheyter,

vielen Dank für ihre Frage zum Thema Störerhaftung bei öffentlichem WLAN.

Bereits im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, dass in den Städten die Voraussetzungen für kostenlose WLAN-Angebote geschaffen werden sollen. So heißt es wörtlich im Koalitionsvertrag: „Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregeln (Analog zu Accessprovidern).“

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung stellt sich genau diese Frage nach der Ausweitung des öffentlichen Zugangs durch Nutzung drahtloser Netzwerke. Das Internet und die Verfügbarkeit an mobilen Hotspots spielen dabei eine wichtige Rolle. Die bisher eher geringe Verfügbarkeit in Deutschland lässt sich u.a. auch durch die für potentielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen bestehenden Haftungsrisiken aufgrund der unklaren Rechtslage erklären.

Nun hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (2. TMGÄndG) vorgelegt, mit dem die Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist, zum einen ein breites Angebot an kostenlosem WLAN zu ermöglichen, zum anderen aber vor allem auch die Haftungsregeln für Anbieter und Nutzer klarzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Vor allem geht es darum, dass rechtssicher geregelt wird, wie WLAN-Betreiber es ausschließen können, dass sie für Rechtsverletzungen anderer haften müssen. Denn diese Rechtssicherheit ist für die Anbieter unabdingbar, die WLAN im öffentlichen Bereich, wie z.B. in Cafes, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, etc. anbieten, aber auch für jeden privaten Inhaber eines WLAN-Netzes, wenn Dritte hierzu Zugang haben. Es muss ausgeschlossen sein, dass WLAN-Anbieter für illegale Downloads und für Urheberrechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Harbarth