Frage an Stephan Thomae bezüglich Recht

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Stephan Thomae
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Frage von Jens Z. •

Frage an Stephan Thomae von Jens Z. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Stephan Thomae,
vielen Dank für Ihre Antwort zum Thema §1631d BGB vom 29.08.13.

Leider kann ich Ihre Darstellung nicht nachvollziehen und erbitte eine Klarstellung.

Wenn Sie bzw. der Gesetzgeber keine Definition von "ärztlicher Kunst" vor Augen haben, warum wurde diese Phrase dann überhaupt in den Gesetzestext aufgenommen? Was für einen Sinn hat eine leere Worthülse?

Ich würde gerne wissen: Welche juristische und ethische Einschätzung erschliesst sich Ihnen aus dem inzwischen erneut nachgewiesenen Umstand, dass die Beschneidung von Babies aufgrund fehlender Betäubungsoptionen nur mit erheblichen Schmerzen verbunden ist?

Mit freundlichen Grüßen
Jens Zahn

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Sehr geehrter Herr Zahn,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31. August 2013.

Durch die Formulierung, die Beschneidung von männlichen Kindern dürfe nur nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen, stellen wir zunächst sicher, dass ein solcher Eingriff nur von Ärzten oder Personen, die eine entsprechende vergleichbare Ausbildung genossen haben, durchgeführt werden darf. Darüber hinaus wird so festgelegt, dass eine ausreichende Schmerzbehandlung erfolgen muss. Die Vornahme eines Eingriffs nach den Regeln der ärztlichen Kunst gebietet es, eine im Einzelfall angemessene und wirkungsvolle Betäubung und grundsätzlich eine für den Patienten möglichst schonende Durchführung der Beschneidung sicherzustellen. Es ist Aufgabe der handelnden Parteien, diese Vorgaben einzuhalten.

Die Entwicklung in der Medizin steht nicht still. Sowohl Behandlungsmethoden als auch Medikamente entwickeln sich immer weiter. Vor diesem Hintergrund ist unter „ärztlicher Kunst“ immer das zu verstehen, was im fraglichen Zeitpunkt als entsprechender Standard gilt. Eine erforderliche ausreichende Schmerzbehandlung zählt in jedem Fall dazu.

Der Deutsche Bundestag hat mit seinem im Dezember 2012 verabschiedeten Gesetz (BT-Drs. 17/11295) geregelt, dass Eltern in eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Sohnes nur dann einwilligen dürfen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Thomae, MdB

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