Können auch vorbestrafte Triebtäter ihren Geschlechtseintrag ändern lassen ?

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Stephan Thomae
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Frage von Nadine Z. •

Können auch vorbestrafte Triebtäter ihren Geschlechtseintrag ändern lassen ?

Sehr geehrter Herr Thomae,
durch welche Regelungen im Selbstbestimmungsgesetz wird verhindert, dass sich Triebtäter einen weiblichen Geschlechtseintrag zulegen können, um Schutzräume von Frauen und Mädchen aufzusuchen, denn auch das Hausrecht darf ja keine Frau aufgrund ihres biologisch männlichen Geschlechts diskriminieren. Welche Regelung im Gesetzentwurf verhindert also, dass Triebtäter das Gesetz missbrauchen können. Können auch vorbestrafte Sexualstraftäter ihr Geschlecht wechseln ? Strafverteidiger, wie Udo Vetter warnen vor dem Gesetz. Welche Sicherheiten gibt es also für Frauen und Mädchen ?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Z.,

Vielen Dank Für Ihre Frage. Unser Reformvorschlag zum Transsexuellengesetz bezieht sich dabei nicht auf eine Neudefinition des rechtlichen Geschlechts, sondern auf eine die Selbstbestimmung achtende Ausgestaltung des Gesetzes. Der Gesetzentwurf hebelt nicht das Strafrecht aus, wahrt das Hausrecht und die Privatautonomie und lässt Raum für sachgerechte Differenzierungen. Natürlich muss sich der Gesetzgeber bei allen Neuregelungen immer die Frage stellen, ob ein neues Gesetz eventuell ungewollte Folgen zeitigt und beispielsweise zu Missbrauch durch Menschen mit krimineller Energie einlädt. Wir haben uns daher sehr genau die Situation in den 15 Ländern angeschaut, die bereits ein vergleichbares Selbstbestimmungsgesetz erlassen haben - wie Norwegen, Irland, Neuseeland oder Portugal. Zuvor geäußerte Befürchtungen zu mehrfachen Wechseln des Geschlechtseintrags oder Falschangaben haben sich in den Ländern mit solchen Gesetzen als unbegründet erwiesen. Regelungslücken, missbräuchliche Ausnutzungen der Öffnung und insbesondere Einschränkungen von Frauenrechten sind aus diesen Staaten nicht bekannt. Der vorgelegte Gesetzentwurf wahrt das Hausrecht und die Privatautonomie und lässt Raum für sachgerechte Differenzierungen. Für bestimmte Lebensbereiche sieht der Gesetzentwurf klarstellende Regeln und/oder Sonderregeln vor. Das SBGG (bzw. ein bestimmter Geschlechtseintrag) wird keinen Anspruch auf Zugang zu geschützten Räumen vermitteln. Die bestehende Rechtslage in Bezug auf die Vertragsfreiheit und das private Hausrecht bleibt durch das SBGG unberührt. Unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts sind zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 20 AGG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AGG). Auch insoweit wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz nichts ändern. Das heißt: Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig. 

Kurz gefasst: Nach dem aktuellen Entwurf ist es auch vorbestraften Sexualstraftätern möglich, ihr Geschlecht zu ändern. In anderen Staaten ist dies ebenfalls möglich. Entsprechende Ängste haben sich dabei als unbegründet erwiesen. Durch Sonderregelungen besteht außerdem erhöhter Schutz dort, wo er nötig ist. So kann auch weiterhin der Schutz der Intimsphäre und der persönlichen Sicherheit gewährleistet werden.

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr Stephan Thomae

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