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Wie bewerten Sie die geplante Streichung der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (Änderungsantrag Nr. 15)?

Lachend am Geländer
Tanja Machalet
SPD
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Frage von Lisa A. •

Wie bewerten Sie die geplante Streichung der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (Änderungsantrag Nr. 15)?

Sehr geehrte Frau Machalet, die Bundespsychotherapeutenkammer und die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung kritisieren den Änderungsantrag Nr. 15 zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Danach soll die gesetzliche Angemessenheitsprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen entfallen. Beide Verbände verweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach für zeitgebundene psychotherapeutische Leistungen verfassungsrechtliche Mindeststandards gelten. Sie befürchten, dass die Streichung dieser Schutzregelung die ambulante Versorgung weiter verschlechtert, mit weniger Therapieplätzen und längeren Wartezeiten. Wie bewerten Sie diese Kritik und werden Sie sich für den Erhalt der Angemessenheitsprüfung einsetzen?

Lachend am Geländer
Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau A.,

 

bezüglich der Streichung der sogenannten Angemessenheitsprüfung möchte ich wie folgt antworten. Die von den Verbänden vorgetragenen Sorgen nehmen wir sehr ernst. Nach unserer Bewertung in der Fraktion zu der vorgesehenen Regelung wird durch die Streichung der Angemessenheitsprüfung keine gesetzliche Mindestvergütung für psychotherapeutische Leistungen abgeschafft.

 

Vielmehr entfällt die bisherige Angemessenheitsprüfung nach § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V. Diese Prüfung sollte ursprünglich sicherstellen, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei voller Auslastung ein Einkommen erzielen können, das mit dem anderer fachärztlicher Gruppen vergleichbar ist. In den vergangenen Jahren hat dieses Instrument jedoch wiederholt zu Honorarabsenkungen geführt - zuletzt im März 2026 mit einer Absenkung der Vergütung für Therapiestunden um 4,5 Prozent. Diese Absenkung ist aktuell Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, nachdem sich die Selbstverwaltungspartner über die Höhe der zukünftigen Psychotherapeutenhonorare nicht einigen konnten und es zu einem Schlichtungsspruch des Erweiterten Bewertungsausschusses kam, der nunmehr eine Absenkung der Honorare vorsieht. Die Kontrahenten haben in Folge des Schlichtungsspruches unterschiedliche Sichtweisen auf die konkrete Entscheidung. Die KBV hat den Rechtsweg beschritten. Durch Eilbeschluss vom 09.07.2026 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Beschluss vom 9. Juli 2026, L 7 KA 11/26 KL ER).

 

Künftig sollen genau solche nachträglichen Honorarabsenkungen, Honorarverschiebungen zwischen Facharztgruppen oder Rückforderungen vermieden werden. Diesem Ziel dient die Streichung der Angemessenheitsprüfung. Die gemeinsame Selbstverwaltung bleibt weiterhin verpflichtet, eine angemessene Vergütung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen sicherzustellen. Wir werden die Auswirkungen der jetzt getroffenen Maßnahmen auf die psychotherapeutische Versorgung aufmerksam beobachten. Sollten sich im Vollzug der neuen Regelungen unerwünschte Auswirkungen in der Praxis zeigen, werden wir hier politisch nachsteuern.

 

Die bislang für die Psychotherapie vorgesehenen Vergütungsmittel sollen auch nach der Rückführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) der psychotherapeutischen Versorgung erhalten bleiben und nicht auf andere Fachgruppen verlagert werden.

 

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nehmen weiterhin an den jährlichen Vergütungsanpassungen über den Orientierungswert teil.

 

Die aktuelle gesetzliche Änderung sollte daher nach ihren tatsächlichen rechtlichen Folgen bewertet und nicht mit einer Abschaffung einer gesetzlichen Mindestvergütung gleichgesetzt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dr. Tanja Machalet

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