Frage an Ute Vogt bezüglich Finanzen

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Ute Vogt
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Frage von Holger K. •

Frage an Ute Vogt von Holger K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Vogt,

Sie haben dem 'Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020' zugestimmt.

Meine Frage an Sie mit Blick auf § 375a AO in Verbindung mit § 34 EGAO:

Warum haben Sie einem Gesetz zugestimmt, dass 'Vermögenswerte, die aus „Cum/Ex“-Straftaten herrühren, von den Begünstigten behalten werden dürfen, wenn die zugrundeliegenden Steueransprüche verjährt sind' (https://verfassungsblog.de/heimliche-grosszuegigkeit)?

Vielen Dank für Ihre Mühe
H. K., CPA
(US Wirtschaftsprüfer)
Dipl.-Kfm.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kriessler,
vielen Dank für Ihre Frage.

Durch die Einführung des § 375a AO wurde die Möglichkeit der Einziehung bei bereits verjährten Steueransprüchen wesentlich verbessert. Die Verjährung steht der Einziehung nun grundsätzlich nicht mehr im Wege. Dadurch ist es nunmehr möglich, in Fällen der Steuerhinterziehung auch bei Steueransprüchen, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, eine Einziehung anzuordnen.
Nach Artikel 97 § 34 EGAO gilt § 375a AO für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2019. Hier finden Sie die Pressemitteilung zum Beschluss: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019030.html
Ob weitere Verbesserungen nötig sind, wird derzeit zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft.
Für die Cum-Ex-Steuerstrafverfahren gilt zudem, dass die Grenze der absoluten Verfolgungsverjährung auf 25 Jahre verlängert wurde. Bislang waren es 10 Jahre. Darüber hinaus wurde nun klargestellt, dass die „Ruhensregelung“ aus dem Strafrecht (§ 78b Absatz 4 StGB) auch für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gilt. Das bedeutet, dass ab Eröffnung des Hauptverfahrens die Verjährung für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ruht. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil erfolgt, gilt schon jetzt die „Ruhensregelung“ und die Verjährungsfrist läuft nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden führen seit Jahren mit großer Intensität Ermittlungen zu den Cum-Ex Fällen. Sofern sich dabei Anhaltspunkte für weitere Straftaten ergeben haben sollten, werden die zuständigen Behörden die notwendigen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Vogt