Antwort 09.04.2021 von Matthias Zimmer CDU
(...) Nach Artikel 70 bis 74 Grundgesetz liegt die Gesetzgebungskompetenz für Schulen ausschließlich und für Bildung ganz überwiegend bei den Ländern - und damit auch für inklusive Bildung. (...)
(...) Nach Artikel 70 bis 74 Grundgesetz liegt die Gesetzgebungskompetenz für Schulen ausschließlich und für Bildung ganz überwiegend bei den Ländern - und damit auch für inklusive Bildung. (...)
(...) Wir fordern enge Abstimmungen zwischen den Ländern und ein einheitliches Anforderungsniveau. (...)
(...) Nach dem Grundgesetz Art. 30 liegen die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen für die Kultur- und Bildungspolitik in der Verantwortung der Bundesländer. (...)
(...) Der Gesetzesentwurf des NKitaG wurde im März im Landtag zum ersten Mal vorgestellt und beraten. (...)