Die Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer nicht freiwillig gewährten Blutentnahme grundsätzlich unter Richtervorbehalt.
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Antwort 18.02.2022 von Marco Buschmann FDP
Antwort 01.02.2022 von Joachim Herrmann CSU
Anhaltspunkte für Zweifel an der guten Arbeit der bayerischen Verwaltungsgerichte bestehen für mich nicht.
Antwort 12.01.2022 von Christian Hierneis BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
diese Fragen kann ich Ihnen leider nicht konkret beantworten, da ich in den Gesetzgebungsprozess als Landespolitiker nicht eingebunden bin und deshalb nicht weiß, wie ein neues Gesetz genau ausgestaltet wird, also welche konkreten Handlungen zukünftig strafbewehrt bleiben und welche es dann nicht mehr sind.
Antwort ausstehend von Rebecca Schamber SPD
Antwort 09.03.2022 von Marco Buschmann FDP
Mit Blick auf meine grundsätzliche Position zu dem Thema verweise ich Sie freundlichst auf meine Antwort auf Ihre hier gestellte Frage vom 30.12.2021.
Antwort 09.03.2022 von Marco Buschmann FDP
Bislang sind die entsprechenden BFH-Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, da die Umsetzung der Urteile noch geprüft wird