Die Einigung ist klar: Die Besitzmengenobergrenze im privaten Raum liegt bei 50 Gramm getrocknetem Cannabis. Im öffentlichen Raum bei 25 Gramm
Wann es genau auf der Tagesordnung für die nächste Sitzungswoche zu finden ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen, da ich nicht Teil des Ältestenrates des Deutschen Bundestags bin.
Unter gewissen Umständen können Vermieter*innen von Mieter*innen die Kosten der Bergung eines Kfz verlangen. Das hängt aber von den Umständen im Einzelfall ab.
Wann es genau auf der Tagesordnung zu finden ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen, da ich nicht Teil des Ältestenrats des Deutschen Bundestags bin.
Wir haben unter §11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG geregelt, dass die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sein muss und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen muss
Ich gehe weiter davon aus, dass wir das CanG wie verabredet in der KW8 in der 2./3. Lesung bei uns im Deutschen Bundestag behandeln und beschließen werden
