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Guten Tag Frau Viehoff, in den meisten niedersächsischen Universitäten wird bei den wissenschaftlichen Mitarbeitenden keine Arbeitszeiterfassung durchgeführt. Wann wird diese Praxis beendet?

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Eva Viehoff
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Frage von Axel B. •

Guten Tag Frau Viehoff, in den meisten niedersächsischen Universitäten wird bei den wissenschaftlichen Mitarbeitenden keine Arbeitszeiterfassung durchgeführt. Wann wird diese Praxis beendet?

Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland Pflicht. Das wird sogar vom BMAS ausdrücklich auf seiner Homepage ausführlich beschrieben. Trotz der Verpflichtung werden in Niedersachsens Universitäten mehrheitlich keine Arbeitszeiten bei den wissenschaftlichen Mitarbeitenden durchgeführt. Die Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung erfassen alle ihre Arbeitszeiten. Wann wird das Ministerium eine Weisung zur Erfassung erteilen bzw. warum werden die Abgeordneten nicht aktiv.

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Arbeitszeiterfassung für das wissenschaftliche Personal an niedersächsischen Hochschulen. Gerne kann ich Ihnen zum aktuellen Stand der rechtlichen Regelungen und deren Umsetzung folgende Informationen geben:

 

  • Die aktuelle Rechtslage durch das BAG-Urteil: Es ist zutreffend, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 verbindlich festgestellt hat, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) ab und ist laut BAG bereits heute geltendes Recht. Das bedeutet, dass auch wissenschaftliche Mitarbeitende an Hochschulen grundsätzlich unter diese Aufzeichnungspflicht fallen. 
  • Vorgaben durch das Land Niedersachsen (MWK): Aktuell gibt es keine spezifischen Vorgaben des Landes Niedersachsen bzw. des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) für die staatlich verantworteten Hochschulen zur konkreten Art der Zeiterfassung. Da eine bundesgesetzliche Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes zur präzisen Ausgestaltung der Aufzeichnungspflicht (z. B. zur elektronischen Erfassung) noch aussteht, obliegt die konkrete Umsetzung derzeit den einzelnen Hochschulen. 
  • Besonderheiten des wissenschaftlichen Dienstes: Die Ausgestaltung der Zeiterfassung im wissenschaftlichen Bereich ist ein komplexes Thema, da hier unterschiedliche Anforderungen aufeinandertreffen:

Einerseits unterliegen wissenschaftliche Mitarbeitende arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und erbringen weisungsabhängige Dienstleistungen.

Andererseits zeichnet sich wissenschaftliches Arbeiten durch eine hohe Freiheit, Kreativität und Eigeninitiative aus, die sich festen Arbeitszeitrastern oft entzieht.

Das MWK hat sich in der Vergangenheit dafür eingesetzt, im Rahmen künftiger Bundesregelungen Bereichsausnahmen für den wissenschaftlichen akademischen Mittelbau zu schaffen, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Derzeit berät zudem die Arbeitsgruppe „Kodex Gute Arbeit“ unter Beteiligung des MWK über dieses Thema, um sachgerechte Lösungen für den Hochschulbereich zu finden.

 

  • Handhabung der Zeiterfassung Solange keine neuen gesetzlichen Formvorschriften bestehen, kann die Erfassung auch heute schon an die Mitarbeitenden delegiert werden. Wichtig ist dabei, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden, um den Gesundheitsschutz (z. B. Ruhezeiten) zu gewährleisten. Modelle wie die Vertrauensarbeitszeit bleiben dabei weiterhin möglich, sofern die Dokumentation der Arbeitszeit sichergestellt ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Pflicht zur Erfassung besteht bereits kraft Gesetzes, die konkrete organisatorische Umsetzung liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Hochschule, solange keine landesweiten oder neuen bundesweiten Vorgaben existieren.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen,
Eva Viehoff

 

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