Das Bayerische Staatsministerium der Justiz darf wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit weder gerichtliche Verfahren überprüfen noch gerichtliche Entscheidungen abändern oder aufheben. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Aus diesem Grund bewertet das Bayerische Staatsministerium der Justiz gerichtliche Entscheidungen auch nicht.
Antwort 05.03.2025 von Georg Eisenreich CSU
Antwort ausstehend von Georg Eisenreich CSU
Antwort 03.09.2024 von Georg Eisenreich CSU
Ihr Anfrage fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Antwort 14.11.2024 von Georg Eisenreich CSU
Insoweit darf ich Sie auf unsere Ihnen bereits mitgeteilten Auskünfte zu dieser Frage verweisen.
Antwort 14.11.2024 von Georg Eisenreich CSU
Gerichtliche Entscheidungen können nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden
Antwort 03.09.2024 von Georg Eisenreich CSU
die effektive Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität hat für das Bayerische Staatsministerium der Justiz eine hohe Priorität.