Ja, der § 12a soll so bestehen bleiben.
Mit der Staatsangehörigkeitsreform gilt eine generelle Voraufenthaltszeit [...] von fünf Jahren [...] zusätzlich zur Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie Lebensunterhaltssicherung, Wohnung, Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen und der deutschen Gesellschaft usw..
Der § 10 Nummer 3 regelt ja die Einbürgerung eines Ausländers, der seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaften muss, und seiner / ihrer Ehegatt:in. Im Referentenentwurf wurden nun Ausnahmeregelungen genannt, falls der Lebensunterhalt nicht selbstständig erwirtschaftet werden kann und Sozialleistungen bezogen werden müssen.
Die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft wird bei noch gültiger Einbürgerungszusage nicht nötig sein (in Bezug auf die Mehrfachstaatsangehörigkeit wird die Rechtslage bei Ausstellung des deutschen Passes, nicht die Rechtslage bei Antragsstellung relevant).
Nach meiner Rechtsauffassung gilt die Rechtslage bei Entscheidung Ihres Antrags, nicht bei Antragstellung.
Ob sich Ausländer:innen in Deutschland einbürgern lassen, ob Deutsche im Ausland den Pass ihrer neuen Heimat annehmen oder ob frühere Optionspflichtige zusätzlich zum deutschen Pass auch noch den Pass des Landes ihrer Eltern annehmen - Deutschland wird die Mehrfachstaatsangehörigkeit in allen Konstellationen ermöglichen.