Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH) nicht unabhängigen Berliner Staatsanwaltschaften, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind?
Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH u. der folgenden Monografie aus dem Jahr 1932) nicht unabhängigen Staatsanwaltschaften in Berlin (Land/Bund), die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind, daher z.B. nicht EU-weite Haftbefehle ausstellen dürfen?
Unter Hinweis auf das externe Weisungsrecht hat der EuGH den deutschen (u. damit den Berliner) Staatsanwaltschaften die Befugnis abgesprochen, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, da sie mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden seien (Urt. v. 27.5.19). Mit der gleichen Begründung hat der EuGH den dt. Generalstaatsanwaltschaften die Anerkennung als vollstreckende Justizbehörde versagt (Urt. v. 24.11.20).
Erfüllen die Staatsanwaltschaften hierzulande diesbezüglich die EU-Aufnahmekriterien?
Gibt es aus Ihrer Sicht daran etwas schönzureden (z.B. methodologischer Nationalismus*)?
Zum Konzept: https://www.jstor.org/stable/23059999
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für die Fragen.
Sie schreiben richtig, dass aus der EuGH‑Rechtsprechung bundesweit folgt: Die Staatsanwaltschaft darf den EuHB nicht (mehr) als „ausstellende Justizbehörde“ erlassen.
Das OLG Hamm hat deshalb dogmatisch klargestellt, dass damit allein das Gericht – konkret der nach §§ 131, 162 StPO zuständige Ermittlungsrichter bzw. das Gericht des ersten Rechtszugs in der Vollstreckung – als ausstellende Justizbehörde fungiert und den EuHB unterzeichnet.
Deshalb sind hier in Berlin zuständig Strafverfolgungsbehörden auf Landesebene (Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft) und deshalb das Kammergericht als Oberlandesgericht mit einem unabhängigen Richter.
Insofern besteht in Berlin diesbezüglich kein Änderungsbedarf.
Viele Grüße
Jan Lehmann
