Welche persönliche(!) Konsequenzen ziehen sie daraus, dass das BVG das von Ihnen maßgeblich geprägte bayerische Verfassungsschutzgesetz in großen Teil als verfassungswidrig eingestuft hat?

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Joachim Herrmann
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Frage von Sven B. •

Welche persönliche(!) Konsequenzen ziehen sie daraus, dass das BVG das von Ihnen maßgeblich geprägte bayerische Verfassungsschutzgesetz in großen Teil als verfassungswidrig eingestuft hat?

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Sehr geehrter Herr B.,

das Bayerische Verfassungsschutzgesetz ist 2016 novelliert worden, um einerseits Empfehlungen umzusetzen, die die Aufarbeitung der NSU-Mordserie ergeben haben, und um andererseits neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zusammenarbeit mit der Polizei Rechnung zu tragen. Noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum BKA-Gesetz (BVerfG, U. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) verkündet. Dessen Bedeutung und die Übertragbarkeit der dort für die Polizei entwickelten Maßstäbe auf die Nachrichtendienste war bis zur jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ungeklärt.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nun zum Anlass genommen, erstmals umfassende verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Datenerhebungs- und -übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden zu entwickeln. Es dürfte klar sein, dass es dem Gesetzgeber nicht möglich war, einen verfassungsrechtlichen Maßstab umzusetzen, den das Gericht erst noch entwickeln musste. Die Bedeutung des verfassungsgerichtlichen Urteils geht weit über das bayerische Landesrecht hinaus und dürfte auch in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der anderen Länder Änderungen zur Folge haben.

Zu betonen ist, dass das Gericht die bestehenden Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat. Soweit es Vorschriften des bayerischen Gesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, führt es dazu wörtlich aus: „Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften betreffen nicht den Kern der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung“ (BVerfG, U.v. 26.04.2022 – 1 BVR 1619/17 – Rn. 403).

Selbstverständlich werden wir die richterlichen Vorgaben eingehend analysieren und dem Landtag Vorschläge zu gesetzlichen Änderungen unterbreiten, mit denen die Vorgaben umgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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