Warum werden die über den Promillewert hinaus beeinträchtigenden Nachwirkungen im Verkehrsrecht bei Alkohol nicht bedacht, mit dickem Kopf ist es zumindest denkbar, das man nicht 100% fahrtüchtig ist?

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Udo Schiefner
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Frage von Jochen T. •

Warum werden die über den Promillewert hinaus beeinträchtigenden Nachwirkungen im Verkehrsrecht bei Alkohol nicht bedacht, mit dickem Kopf ist es zumindest denkbar, das man nicht 100% fahrtüchtig ist?

Ich verstehe nicht, warum der verhältnismäßig starke Ausschleichvorgang und Afterglow bei (Weinkonsum) Alkoholkonsum nicht im Verkehrsrecht beachtet wird? Mit 1Promille dauert der Abbau ja 10Std. bei Frauen 12Std. und der Schädel davon locker nochmal so lang. Wird jedoch komplett verschwiegen obwohl die Risiken zu verunfallen nicht wie bei Nüchternen liegen. Der Kopf dröhnt, der Magen rumort, der Körper sehnt sich nach Wasser und nicht selten sind Übelkeit und Erbrechen die Folge.

https://medlexi.de/Kater_(Alkoholintoxikation)
https://de.wikipedia.org/wiki/Kater_(Alkoholintoxikation)
https://www.menshealth.de/behandlung/tipps-gegen-den-kater/

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Sehr geehrter Herr T.,

Sie engagieren sich zum Thema Cannabis & Straßenverkehr und beklagen meist die unangemessen harte Verfolgungspraxis. Vor dem Hintergrund fragen Sie auch hier nach gleichem Recht für alle, also einer letztlich härteren Verfolgung des Alkoholkonsums. Der große Unterschied zwischen Cannabis & Alkohol ist jedoch, dass sich THC auch dann noch in kleinen Dosen im Blut nachweisen lässt, wenn eine akute Rauschwirkung nicht mehr vorliegt und eine Leistungsbeeinträchtigung nicht mehr nachweisbar ist.  Im Falle von Alkohol stehen wir quasi vor dem umgekehrten Problem: Wenn nach einer durchzechten Nacht der Blutalkoholspiegel schon wieder bei 0,0 ‰ liegt, können immer noch Leistungsbeeinträchtigungen nachgewiesen werden.

„Verkatert fahren“ lässt sich aber ungleich schwieriger nachweisen oder gar unter Strafe stellen als „betrunken fahren“. Schließlich geht der schlechte Zustand des / der Kraftfahrer*in ja nicht mehr auf eine leicht nachweisbare Rauschwirkung zurück, sondern auf ein durch den Rausch resultierendes medizinisches Problem (Vergiftung). Es ist aber nicht gesetzlich verboten, bei (temporären) medizinischen Problemen, Auto zu fahren. Möglich wäre aber wahrscheinlich eine Mithaftung bzw. ggf. auch Strafverfolgung im Falle, dass ein Unfall verursacht wird. Als anschauliches Beispiel könnte hier zum Beispiel jemand mit einem Gipsarm dienen: Es ist nirgendwo definiert, dass man mit einem Gipsarm nicht Auto fahren darf aber wenn man einen Unfall verursacht, wird das Gericht genau hinsehen, ob das nicht für den Unfall eine Rolle gespielt hat.

Zusammenfassend: Es ist verboten und auch strafbewehrt, sich mit mehr als 0,5 ‰ Alkohol im Blut (bei Ausfallerscheinungen 0,3‰) ans Steuer zu setzen. Der Abbauvorgang wird also berücksichtigt. Die Nachfolgewirkungen von heftigem Alkoholkonsum können die Leistungsfähigkeit herabsetzen, wenn aber kein Alkohol im Blut nachweisbar ist, ist eine Verfolgung nicht ohne weiteres durchsetzbar. Aber medizinische Probleme, die einen Unfall mitverursachen, können zu Regressforderungen oder Strafverfolgung führen.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Schiefner

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