Wie viele der über 700 Volksvertreter haben nach Bekanntgabe des 100 Mrd. Euro Sondervermögens für die Bundeswehr spekulative Investitionen in Rüstungsfirmen getätigt?

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Bärbel Bas
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Frage von Ralph W. •

Wie viele der über 700 Volksvertreter haben nach Bekanntgabe des 100 Mrd. Euro Sondervermögens für die Bundeswehr spekulative Investitionen in Rüstungsfirmen getätigt?

Sehr geehrte Frau Bas,
meine Frage zielt auf weltbekannte Firmen wie Rheinmetall [WKN 703000] bzw. Hensoldt [WKN HAG000] ab. Dabei konnten binnen Monatsfrist nicht unerhebliche Vermehrungen des Einsatzes erzielt werden. Im Parlament dürfte der Ausspruch "pecunia non olet" bekannt sein.
Ich freue mich schon jetzt über eine baldige Beantwortung meiner Frage und verbleibe

mit freundlichen Grüßen, R.W.

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Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundestagspräsidentin beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Vertreterin des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und der Gesamtheit seiner Mitglieder sowie dank der Zuarbeit der Bundestagsverwaltung:

Die Abgeordneten sind verpflichtet, die Ausübung ihres Mandats in den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit zu stellen. Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten sind insbesondere im Abgeordnetengesetz aufgeführt. Dort sind im Elften Abschnitt auch die Verhaltensregeln für Abgeordnete geregelt. Sie verpflichten die Parlamentarier, mir unter anderem ihre Berufe und Mitgliedschaften in Vorständen, Aufsichtsräten oder sonstigen Gremien, vergütete Beratungs- und Nebentätigkeiten, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sowie geldwerte Zuwendungen anzuzeigen. Bezüglich der Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften legt § 45 Absatz 2 Nr. 6 fest, dass die Beteiligung anzuzeigen ist, sobald der Anteil mehr als 5% an der Gesellschaft beträgt. Zudem ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen Beteiligungen anzugeben.

Nach § 45 Absatz 5 Abgeordnetengesetz sind Anzeigen nach den Verhaltensregeln innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode einzureichen. Die Angaben werden regelmäßig veröffentlicht, unter anderem auf der Homepage des Bundestages bei den jeweiligen Abgeordnetenbiografien (Deutscher Bundestag - Gewählte Abgeordnete).

Der Veröffentlichung von Angaben gehen allerdings Bearbeitungsschritte der Verwaltung voraus, die sich in dieser Wahlperiode umfangreicher und zeitlich aufwendiger als in der Vergangenheit gestalten. Das liegt auch daran, dass bisher noch keine Ausführungsbestimmungen zu den im Abgeordnetengesetz neu gefassten Verhaltensregeln galten. Mehrere Angaben konnten erst vor kurzem erfolgen und werden derzeit daraufhin überprüft, ob sich aus den Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln noch Nachfrage- oder Ergänzungsbedarf ergibt. Erst nach abschließender Klärung möglicher Fragen und dem Einpflegen der Daten wird eine Veröffentlichung erfolgen. Bezüglich der Anzeigepflichten nach § 45 Absatz 2 Nr. 2 (entgeltliche Tätigkeiten) und Nr. 6 (Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften) Abgeordnetengesetz sehen die Ausführungsbestimmungen zudem eine Nachmeldefrist von drei Monaten vor, da in diesen Bereichen ohne die Ausführungsbestimmungen die größten Unklarheiten bestanden. Ich bitte dafür um Verständnis.

Bezüglich der Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften, die weniger als 5% der jeweiligen Gesellschaft ausmachen, liegen der Bundestagsverwaltung keine Daten vor. Das Gleiche gilt für die Einkünfte aus diesen Beteiligungen.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir als seiner Präsidentin Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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