Bernd Rützel
Antwort von Bernd Rützel
SPD
• 23.02.2024

Ukrainische Geflüchtete, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Zu beachten ist lediglich, dass Immobilienvermögen in der Ukraine gerade aus offensichtlichen Gründen kaum verwertet werden und das natürlich nicht über den Außendienst der Jobcenter überprüft werden kann. Außerdem gilt für Geflüchtete aus der Ukraine – wie für alle anderen Antragstellenden auch – die sogenannte Karenzzeit von einem Jahr.

Bernd Rützel
Antwort von Bernd Rützel
SPD
• 13.02.2024

Wie bereits in meiner letzten Antwort geschrieben, fehlen dazu noch wissenschaftliche Gewissheiten über ME/CFS. Daran wird aber gerade geforscht. Genau deshalb habt die Regierungskoalition die Forschungsmittel für ME/CFS verzwanzigfacht.

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