Chatkontrolle - sehr geehrte Frau Schmidt, zur Zeit wird ja noch wegen der Chatkontrolle „gesprochen“ Welche Weisung wird erteilt und wird diese veröffentlicht? Wenn nein, warum nicht?

Dagmar Schmidt, MdB (2017)
Dagmar Schmidt
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Frage von Andreas Z. •

Chatkontrolle - sehr geehrte Frau Schmidt, zur Zeit wird ja noch wegen der Chatkontrolle „gesprochen“ Welche Weisung wird erteilt und wird diese veröffentlicht? Wenn nein, warum nicht?

Justizministerin Hubig hat im 10.2025 erklärt, dass eine Chat-Kontrolle Tabu sein sollte. Zeitgleich verweist das Bundesministerium darauf, dass es keine Einigung in der Bundesregierung geben sollte, insbesondere da Bauministerin Huberts die systemkritischen Menschen, den Hauskauf verwehren will ist dies eine unterstützende Form dafür. Da man aber auch über die öffentlichen Medien mit bekommt das alles andere gleich rechts ist, was anders ist. Beispiel man ist ein Kapitalist, gilt man schon als Systemkritisch. Anbei habe ich noch zwei Quellen beigefügt, die sich mit beiden Problemen beschäftigen.

https://www1.wdr.de/politik/chatkontrolle-messenger-gmail-instagram-whatsapp-eu-parlament-was-bedeutet-das-100.amp

https://m.bild.de/politik/inland/hauskauf-nur-mit-gesinnungs-check-kritik-an-plan-im-bauministerium-69d8c497246b3860d5021dc8?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

Dagmar Schmidt, MdB (2017)
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr. Z., 

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zur sogenannten Chatkontrolle. Zunächst teile ich Ihre Auffassung, dass eine anlasslose Überwachung privater Kommunikation mit einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht vereinbar wäre. Genau deshalb lehnen Bundesjustizministerin Hubig und die SPD-Bundestagsfraktion eine solche Chatkontrolle ab.

Allerdings möchte ich hier zwei Dinge voneinander unterscheiden, die unter dem Stichwort Chatkontrolle miteinander vermischt werden, aber durchaus anders gelagert sind. Der Rat der EU hat am 23. Juli 2026 endgültig eine befristete Übergangsregel wieder eingeführt, die es erlaubt, Anbietern wie Google, Meta oder Microsoft, bestimmte unverschlüsselte (!) Kommunikationsdienste freiwillig automatisiert nach Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zu durchsuchen. Es handelt sich hier gerade nicht um eine staatlich vorgeschriebene Scan-Pflicht. Die Regel gilt bis zum 3. April 2028, wobei Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation von dieser Übergangsregel ausdrücklich ausgenommen ist und auch ein Scannen auf dem Endgerät vor der Verschlüsselung ist darin nicht vorgesehen. Parallel läuft aber die für die meisten Bürgerinnen und Bürger wesentlich wichtigere Debatte über eine dauerhafte EU-Verordnung zur Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet. Darüber verhandeln Rat und Europäisches Parlament weiterhin. Der Rat hat sich bereits im November 2025 auf eine Verhandlungsposition verständigt. Eine ursprünglich diskutierte generelle verpflichtende Aufdeckung auch verschlüsselter Kommunikation findet sich darin zwar nicht mehr. Der Rat setzt unter anderem auf Risikoanalysen, Risikominderung, Entfernung illegaler Inhalte und eine dauerhafte Möglichkeit freiwilliger Erkennung. Aber unsere Position bleibt weiterhin, dass wir eine anlasslose Massenüberwachung ablehnen. Dahinter steht nicht nur die Bundesjustizministerin, sondern auch unsere rechtspolitische Sprecherin, Carmen Wegge, die ebenfalls eine derartige Kommunikationsüberwachung ablehnt. Das bedeutet jedoch nicht, dass wir die Strafverfolgung im Netz oder den Kampf gegen Kindesmissbrauch nicht ernstnehmen würden. Für die noch nicht abgeschlossene dauerhafte Verordnung gibt es entsprechend noch keine endgültige deutsche Ja-/Nein-Weisung zu einem finalen Gesetzestext, weil dieser finale Text noch gar nicht existiert.

Sie haben Ihre Frage zur Chatkontrolle mit einem Gesetzentwurf der Bundesbauministerin zur Neufassung des Baugesetzbuches verbunden und dazu einen völlig überzeichneten Artikel der Springer-Presse verlinkt. Der Hauskauf wird Ihnen und anderen staatlicherseits nicht verwehrt, wenn sie systemkritisch sind. Kommunen soll künftig unter sehr engen Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht gewährt werden. Vorkaufsrechte bestehen im Baugesetzbuch bereits seit Jahrzehnten. Neu ist, dass diese Vorkaufsrechte erweitert werden sollen, wenn es um Problemimmobilien, organisierte Kriminalität oder extremistische Strukturen geht. Was der Bild-Artikel unterschlägt, ist aber gerade der entscheidende Punkt. Das Vorkaufsrecht greift nicht, wenn Sie selbst kapitalistische, sozialistische oder sonstige politischen Meinungen vertreten. Verknüpft wird das Vorkaufsrecht mit dem Begriff der verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz. Gleichzeitig ist in der Gesetzesbegründung die ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu finden, nach der eine verfassungsfeindliche Bestrebung ein aktives Handeln erfordert, das auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bzw. einer ihrer Elemente ausgerichtet ist. Explizit ist in der Begründung der weitere Satz zu finden „Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus.“ (https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1%29%5D) 

Es wird Sie demnach niemand an dem Erwerb einer Immobilie hindern, wenn sie die Bundesregierung scharf kritisieren, den Kapitalismus befürworten, die Verfassung ändern wollen, gegen politische Entscheidungen demonstrieren oder eine Minderheitenposition vertreten. Das erweiterte Vorkaufsrecht kann nicht über verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und politischen Betätigungsfreiheit stehen. Insofern ist das Instrument kein Gesinnungs-Check. Und auch das würde am Ende nicht ausreichen, denn es muss die zweite Bedingung erfüllt sein, nach der ein konkreter städtebaulicher Zusammenhang mit der Immobilie entsteht. Hier geht es um Situationen, in denen sich in einer Straße oder einem Quartier Strukturen organisierter Kriminalität oder extremistischer Organisationen festsetzen und Immobilien nutzen, um diese Strukturen weiter auszubauen oder das Gebiet zu dominieren. Die Kommune muss sich dann auf Tatsachen stützen können, aus denen hervorgeht, dass der konkrete Käufer diese Strukturen nachdrücklich unterstützt und der Immobilienerwerb die problematische Entwicklung im betreffenden Gebiet verstärken würde. Aber sollten Sie den Erwerb einer Immobilie vor Ort planen, wird der Bürgermeister beim Hauskauf nicht vorbeischauen und sich Ihre politische Einstellung ansehen. Konkret schreibt das Gesetz, dass mit dieser Maßnahme kein persönliches Erwerbsverbot verbunden ist. Die Behauptung, Bürgerinnen und Bürgern könne aufgrund einer „systemkritischen“ politischen Haltung der Hauskauf verwehrt werden, entspricht nicht dem Gesetzentwurf. Das geplante kommunale Vorkaufsrecht setzt eng definierte tatsächliche Voraussetzungen und einen konkreten städtebaulichen Zusammenhang voraus. Der Gesetzentwurf stellt ausdrücklich klar, dass bloße Kritik an Staat, Regierung oder Verfassungsgrundsätzen nicht genügt und dass kein persönliches Immobilienerwerbsverbot geschaffen wird. Zudem besteht keine Verbindung zwischen dem Baugesetzbuch und der Chatkontrolle. 

Wenn Sie dazu Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, können Sie sich auch jederzeit direkt an mich wenden. 

Mit freundlichen Grüßen 

Ihre

Dagmar Schmidt, MdB

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