Wer den Spurwechsel aus dem Asylverfahren in eine Fachkraft-Aufenthaltserlaubnis nutzt, verliert bei der Einbürgerung die gesamte Zeit des Asylverfahrens. Sehen Sie hier eine planwidrige Regelungslück
Sehr geehrte[Frau Eleena
ich bin 2021 eingereist und hatte während des Asylverfahrens durchgehend eine Aufenthaltsgestattung, nie eine Duldung. 2025 habe ich meinen Asylantrag zurückgenommen, um den 2023 in § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG eröffneten Spurwechsel zu nutzen. Seitdem habe ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, arbeite unbefristet in Vollzeit als Fachkraft und beziehe keine Sozialleistungen.
Bei der Einbürgerung werden mir diese Jahre nach § 55 Abs. 3 AsylG nicht angerechnet – genau weil ich den Weg gegangen bin, den der Gesetzgeber für Fachkräfte geschaffen hat. Wer ihn nicht geht, steht nicht schlechter da.
Darin liegt ein Wertungswiderspruch: Der Staat wirbt für den Spurwechsel, im Staatsangehörigkeitsrecht wirkt er nachteilig. § 55 Abs. 3 AsylG stammt aus der Zeit vor dem Spurwechsel; auch bei der Neufassung 2026 wurde diese Gruppe nicht bedacht.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
M. A. .Awara, Bergheim
Guten Tag M. A. Awara,
vielen Dank für den wichtigen Hinweis und die ausführliche Schilderung des Sachverhalts.
Mit § 10 Abs. 3 AufenthG hat die Bundesgesetzgeberin für bestimmte Personen, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, nach Rücknahme des Asylantrags in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft zu wechseln. Unberührt bleibt hiervon jedoch § 55 Abs. 3 AsylG. Danach wird die Zeit eines Asylverfahrens grundsätzlich nur dann für die Einbürgerung angerechnet, wenn das Verfahren erfolgreich war und anschließend beispielsweise die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter erfolgte. Wird der Asylantrag hingegen zurückgenommen und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erteilt, wird diese Zeit nach der derzeitigen Regelung nicht angerechnet.
Diese Rechtsfolge ergibt sich derzeit aus der geltenden gesetzlichen Regelung.
Die damit einhergehende Wechselwirkung ist meines Erachtens kritisch zu hinterfragen und die angesprochene mögliche Benachteiligung von Personen, die den vorgesehenen Spurwechsel nutzen, ist ein nachvollziehbarer Punkt. Eine fachpolitische und rechtliche Prüfung muss hierzu jedoch auf Bundesebene erfolgen, nur dort kann eine Änderung ermöglicht werden. Daher habe ich Ihr Anliegen entsprechend weitergegeben.
Herzliche Grüße
Eileen Woestmann
