Mit den Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente“) sollen erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie geschlossen werden. Aus diesem Grund ist eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, wenn das Versicherungsleben zum Zeitpunkt der Kindererziehung bereits als abgeschlossen gilt
Aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit sollte eine solidarisch umlagefinanzierte gesetzliche Rente von allen für alle finanziert werden – Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Selbstständige und Abgeordnete
Opfer von Gewalt haben – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch Anspruch auf eine Entschädigung nach Sozialen Entschädigungsrecht (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV). Dies gilt selbstverständlich auch bei Gewaltausübung durch Mitarbeitende von Behörden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher keine fortlaufende Kennzeichnung zu nicht beitragsgedeckten Leistungen durchgeführt, sondern nur eine einmalige Abschätzung über den Umfang dieser Leistungen in verschiedenen Abgrenzungen vorgenommen. In dem Bericht ist das BMAS zu der Einschätzung gekommen, dass durch die Zuschüsse des Bundes die nicht beitragsgedeckten Leistungen in etwa abgedeckt sein dürften.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. September 2022 verbindlich entschieden, dass die nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie bestehende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits heute geltendes Recht ist
Die Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (EU-Mindestlohn-Richtlinie) ist bis zum 15. November 2024 in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung prüft aktuell noch, ob sich aus der EU-Mindestlohn-Richtlinie gesetzgeberischer Umsetzungsbedarf im Mindestlohnrecht ergibt.
