Wann kommt das AfD-Verbot!

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Ole Thorben Buschhüter
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Frage von André W. •

Wann kommt das AfD-Verbot!

Ich will nicht mehr, ich kann nicht mehr. Ich habe einfach nur noch Angst.

Soll das Deutschland sein? Haben wir nichts gelernt? Verbietet diese Partei endlich!

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Mich treibt die Radikalisierung der sogenannten AfD, ihre immer offener zu Tage tretende Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut und ihre immer häufiger werdenden menschenfeindlichen Tabubrüche, aber auch der zunehmende Zuspruch, den sie dennoch oder gerade deswegen bei demokratischen Wahlen bekommt oder zu bekommen droht, genauso um wie Sie. Wir müssen uns dem entgegenstellen, dürfen nicht tatenlos zusehen, wenn unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung, die uns 75 Jahre lang Frieden, Freiheit und Wohlstand gebracht hat, in Frage gestellt und untergraben wird.

Ich befürworte ein Verbot der so genannten AfD, wenn wir uns sicher sein können, dass ein entsprechender Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht auch Erfolg hat. Wir haben hier nur einen Schuss frei und der muss sitzen. Denn was wir gar nicht gebrauchen können, ist mit einem Parteiverbotsantrag, wie zuvor zweimal im Falle der NPD (2003 und 2017), zu scheitern. Wir müssen nicht nur recht haben, sondern auch recht bekommen. Ein Verbotsantrag muss daher wasserdicht begründet sein. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder beobachten die „AfD“. Ihre Erkenntnisse werden wesentlich in einen möglichen Verbotsantrag einfließen.

In einem demokratischen Rechtsstaat ist ein Parteiverbot aus guten Gründen an sehr hohe Hürden geknüpft. So können Parteien in Deutschland nur verboten werden, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ (Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz). Über einen Parteiverbotsantrag (genauer: Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist) entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Artikel 21 Absatz 4 GG) und zwar mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Senats (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht). Einen Verbotsantrag können die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat stellen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG).

Im Falle eines erfolgreichen Parteiverbots würde die „AfD“ aufgelöst, ihr Vermögen würde konfisziert, ihre Abgeordneten verlören ihre Mandate in den Parlamenten. Die „AfD“ würde verschwinden, aber die Gründe und Motive, die Wählerinnen und Wähler bewegt haben, die „AfD“ zu wählen, sind damit nicht aus der Welt. Die Verteidigung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung erfordert auch, dass wir uns damit auseinandersetzen. Denn die „AfD“ erhält ja in Wahlen nicht nur wenige Prozent von eingefleischten Nazis, wie einstmals die NPD, sondern droht mit Wahlergebnissen von 30 Prozent und mehr (!) mancherorts stärkste politische Kraft zu werden. Für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft brauchen wir auch eine Strategie, wie diese Wählerinnen und Wähler wieder für das demokratische Parteienspektrum gewonnen werden sollen. Oder anders: Wir müssen Nazis bekämpfen und ihre Strukturen verbieten, aber können es uns nicht erlauben, dauerhaft über 30 Prozent der Wählerinnen und Wähler auszugrenzen. Das ist wahrscheinlich die noch viel größere Herausforderung, als ein erfolgreiches Parteiverbot.

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