Frage an Dietmar Bartsch bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Dietmar Bartsch
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Frage von Peter B. •

Frage an Dietmar Bartsch von Peter B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Dietmar Bartsch, Fraktionsvorsitzende der Linken im Bundestag,

Frage: Sind Sie der festen juristischer Meinung dass es UNBEDINGT einer Ergänzung des Grungesetzes benötigt um eine Stärkung der Direkter Demokratie auf Bundesebene zu erreichen und viel wichtiger, um bindende Plebiszite im Bund verfassungskonform durchführen zu können? Reicht es nicht aus, so wie der renommierte Prof. Dr. Heribert Prantl in einem Artikel von 26 Juni 2012 behauptet, lediglich der Wortlaut des Artikels 20, Absatz 2 des GG wo die juristische Fundamentalnorm mit den Worten beschrieben wird " Die Staatsgewalt wird vom Volke in Wahlen UND A B S T I M M U N G E N ausgeübt"? Ich frage dieses ganz unrhetorisch weil ich in "hib-heute im Bundestag"-nr.554 las dass "Die Fraktion DIE LINKE auf eine Stärkung der direkten Demokratie im GRUNDGESETZ dringt" durch einen entsprechenden Gesetzesentwurf (19/16).Danach soll das GG um direkt demokratische Entscheidungen durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ergänzt werden. Danke für die Aufmerksamkeit.

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr V.,

zunächst ist die LINKE der Meinung, dass zur Ermöglichung allgemeiner V.entscheide auf Bundesebene eine Grundgesetzänderung erforderlich ist, wobei uns bewusst ist, dass eine Minderheit in der Literatur hier die Regelung des Artikel 20 Absatz 2 für ausreichend hält.
Unser Vorschlag in seiner Reichweite bedarf jedoch in jedem Fall einer Änderung des Grundgesetzes, da wir über den Gehalt des Artikel 20 Absatz 2 hinausgehen wollen und hinreichend verbindliche Regeln im Grundgesetz festschreiben wollen. Beispielsweise wollen wir den Kreis der Abstimmungsberechtigten erweitern, so dass alle Personen, die das Mindestalter von 16 Jahren erfüllen und seit mindestens 5 Jahren auf dem Gebiet der Bundesrepublik leben, abstimmungsberechtigt sind. Ein anderes Beispiel ist die Einführung der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts über den Inhalt eines V.sbegehrens.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.linksfraktion.de.

Freundliche Grüße
Dr. Dietmar Bartsch

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