Das Bundeskabinett hat am 29. April das Beitragsstabilisierungsgesetz für die GKV mit den genannten Änderungen auf den Weg gebracht.
Die beitragsfreie Mitversicherung setzt grundsätzlich einen Wohnsitz im Inland voraus. Für Angehörige, die in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich leben, greifen die europäischen Koordinierungsregeln. Mit einigen weiteren Staaten bestehen zudem zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, die auf Gegenseitigkeit beruhen und auch die Krankenversicherung einbeziehen.
Um die Belastung abzumildern bzw. bei kleinen Betriebsrenten ganz zu beseitigen, wurde 2020 für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung ein dynamischer Freibetrag eingeführt, innerhalb dessen keine Krankenversicherungsbeiträge mehr auf Betriebsrenten anfallen. Im Jahr 2026 liegt der Freibetrag bei 197,75 Euro monatlich. Diese nach vielen Jahren politischer Diskussionen gefundene Kompromisslösung ist auch aus meiner Sicht vernünftig und sozial ausgewogen. Sie trägt zum einen den berechtigten Interessen der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner nach mehr Beitragsgerechtigkeit Rechnung, behält zum anderen aber auch die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Blick.
Das sozialrechtlich zu gewährende, menschenwürdige Existenzminimum umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Auch Beziehende von Grundsicherungsgeld brauchen eine sichere Gesundheitsversorgung. Der Bund zahlt dafür Beiträge für Grundsicherungsgeldbeziehende an die gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Die Berechnung des Beitrags ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt.
Lassen Sie mich einleitend sagen, dass es Konsolidierungsbedarf im Bundeshaushalt allgemein gibt. Dieser beschränkt sich nicht auf die Sozialversicherungen, sondern ist in allen Bereichen des Bundeshaushalts zu spüren.
Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und wird dort möglicherweise auch noch Änderungen erfahren.
