Antwort 03.09.2024 von Georg Eisenreich CSU
Ihr Anfrage fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Ihr Anfrage fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Insoweit darf ich Sie auf unsere Ihnen bereits mitgeteilten Auskünfte zu dieser Frage verweisen.
Gerichtliche Entscheidungen können nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden
die effektive Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität hat für das Bayerische Staatsministerium der Justiz eine hohe Priorität.
Die Praxis privater Parkplatzbetreiber, bei Parkverstößen eine Vertragsstrafe zu erheben, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt